Fachexpertise durch Spezialwissen und ErfahrungIhre Rechtsanwaltskanzlei für Eisenbahnrecht

Als Rechtsanwaltskanzlei für Eisenbahnrecht vertreten wir deutschland- und europaweit insbesondere Eisenbahnunternehmen, Versicherungen und Hersteller und Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Zu unsereren Tätigkeitsschwerpunkten gehören die eisenbahnrechtliche Schadensbearbeitung von Eisenbahnunfällen, das Gleisanschlussrecht und die Vertretung in Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnregulierungsverfahren.
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Die Kanzlei ist spezialisiert auf das Eisenbahnrecht. Wir beraten, vertreten und schulen Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie Kommunen. Zu unseren Hauptleistungen zählen die Vertragsgestaltung, die Aufklärung von Unfällen und die Durchsetzung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

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Mai 8, 2026

Deutscher Eisenbahnrechtstag in Leipzig: Gotthard-Unfall und AVV 2026 im Fokus

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Häufige Fragen

Was ist Eisenbahnrecht?

Eisenbahnrecht ist ein Spezialgebiet im Rechtssystem und erstreckt sich über Zivilrecht- bzw. Privatrecht, Verwaltungsrecht (öffentliches Recht) und Strafrecht. Das zivilrechtliche Eisenbahnrecht umfasst insbesondere das Vertragsrecht und das Schadensersatzrecht. Das verwaltungsrechtliche Eisenbahnrecht umfasst insbesondere das im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) geregelte öffentlich-rechtliche Ordnungsrecht der Eisenbahnen mit sämtlichen Anforderungen an die Eisenbahnen und das im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) geregelte Eisenbahnregulierungsrecht. Im Strafrecht gelten für die Eisenbahnpersonale die allgemeinen und besonderen Straftatbestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und die dort geregelten besonderen Verkehrsdelikte.

Was sind Eisenbahnen?

Eisenbahnen sind gem. § 2 Abs. 1 AEG öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Eisenbahnverkehrsunternehmen können gem. § 2 Abs. 2 AEG Verkehrsdienste im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr erbringen. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind gem. § 2 Abs. 3 AEG alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern und Personen besteht. Die Eisenbahninfrastruktur umfasst gem. § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterteilen sich in Betreiber der Schienenwege gem. § 2 Abs. 7 AEG, Betreiber von Serviceeinrichtungen gem. § 2 Abs. 9 AEG und Anlage 2 Nr. 2 bis 4 ERegG sowie Werksbahnen gem. § 2 Abs. 8 AEG.

Welche Arten von Unternehmen sind neben Eisenbahnen am Eisenbahnsystem beteiligt und vom Anwendungsbereich des AEG erfasst?

Am Eisenbahnsystem sind Halter von Fahrzeugen, die sich gem. § 2 Abs. 13 AEG und § 31 AEG in Fahrzeughalter und gem. §§ 2 Abs. 14 AEG und 32 AEG und Wagenhalter unterteilen, die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen gem. § 4a AEG, die sonstigen Verantwortlichen im Eisenbahnbereich wie Hersteller, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger gem. § 2 Abs. 22 AEG, Prüfsachverständige gem. § 4b AEG sowie Ausbilder und Ausbildungsorganisationen, Prüfer und Prüfungsorganisationen und Ärzte und Psychologen für die Ausbildung von Eisenbahnpersonalen gem. § 7d AEG.

Welche Behörden sind für die Aufsicht über Eisenbahnen und die Regulierung des Wettbewerbs zuständig?

Für die Aufsicht über Eisenbahnen des Bundes und nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die über eine Sicherheitsbescheinigung und eine Sicherheitsgenehmigung verfügen, ist das Eisenbahn-Bundesamt in Bonn zuständig. Daneben sind die zuständigen Landeseisenbahnaufsichtsbehörden der Bundesländer hauptsächlich als Genehmigungsbehörde für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Aufsichtsbehörde über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen ohne Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen zuständig. Für die Untersuchung schwerer Eisenbahnunfälle ist die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung zuständig. Für die Regulierung des Wettbewerbs, insbesondere für die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zur öffentlichen Eisenbahninfrastruktur, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Als europäische Sicherheitsbehörde ist außerdem die Europäische Eisenbahnagentur mit Sitz in Valenciennes (Frankreich) für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und für die Zulassung von Fahrzeugen zuständig.

Welche Eisenbahnunternehmen benötigen eine Unternehmensgenehmigung und eine Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung?

Nicht alle Eisenbahnen benötigen gem. § 6 AEG eine Unternehmensgenehmigung. Eine Unternehmensgenehmigung ist für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten, die Fahrzeughalter sowie das Betreiben von Schienenwegen und Steuerungs- und Sicherungssystemen oder Bahnsteigen erforderlich. Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich eine Werksbahn benutzen. Eine Sicherheitsbescheinigung ist gem. § 7a AEG für Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, die am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege gem. § 7c AEG keine Eisenbahninfrastruktur im übergenordneten Netz betreiben.

Muss eine Eisenbahninfrastruktur dauerhaft betrieben werden und darf der Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur eingestellt werden?

Betreiber von öffentlichen Schienenwegen und Betreiber von öffentlichen Serviceeinrichtungen sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AEG zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein solches öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebs einer Strecke oder einer Serviceeinrichtung, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt die Stilllegungsgenehmigung, wenn dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind.

Wie ist der Anschluss von Eisenbanen an andere Eisenbahnen geregelt und gesichert?

Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen gem. § 13 Abs. 1 AEG den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatteten. Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet gem. § 13 Abs. 2 AEG, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landeseisenbahnaufsichtsbehörde.

Bei welchen Voraussetzungen dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn bebaut oder geändert werden?

Der Bau und die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn bedarf eines Baurechts, das gem. § 18 AEG in Form einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder eines Planverzichts erteilt wird. Bestimmte Bau- oder Änderungsvorhaben sind gem. § 18 Abs. 1a AEG von einer Planfeststellung oder Plangenehmigung befreit. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die gesetzlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Welche Rechtsverordnungen sind im Eisenbahnrecht von Bedeutung?

Auf der Grundlage von § 26 AEG sind insbesondere folgende Rechtsverordnungen des Bundes erlassen worden: Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV), die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV), die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESIV), die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV), die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) und die Triebfahrzeugführerscheinprüfungsverordnung (TfPV). In einigen Bundesländern gelten auf der Grundlage der Landeseisenbahngesetze der Länder, die aufgrund des Vorrangs des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) nur eine untergeordnete Bedeutung haben, die Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen (BOA).

Was regelt das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)?

Das ERegG regelt für Eisenbahnen die Struktur der Eisenbahnen, den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen und die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen. Nach §§ 10, 11 ERegG haben alle Zugangsberechtigten, insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen, Zugang zu allen Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen sowie zu den Leistungen. Ausschließlich Werksbahnen, die gem. § 3 Abs. 2 AEG als nichtöffentliche Eisenbahnen gelten, besteht kein Zugangsanspruch. Nach § 19 ERegG müssen Betreiber von Schienenwegen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) und Betreiber von Serviceeinrichtungen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufstellen. Die Entgelte von Betreibern der Schienenwege und die Entgeltgrundsätze bedürfen gem. § 45 ERegG einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Zugang wird mittels eines Nutzungsvertrages, eines Infrastrukturnutzungsvertrages, vereinbart und entweder im Netzfahrplan einer Netzfahrplanperiode oder über sogenannte Gelegenheitsverkehre gewährt.

Welche Verträge schließen üblicherweise Eisenbahnen?

Eisenbahnen schließen regelmäßig Infrastrukturnutzungsverträge, Gleisanschluss- bzw. Infrastrukturanschlussverträge, Transportverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Dienstleistungsverträge, Dienstverschaffungsverträge, Mietverträge, Bau- und Werkverträge. Für diese Vertragsarten gelten keine besonderen gesetzlichen Regelungen; es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere für das Zustandekommen und die Beendigung der Verträge sowie für die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen und die Schadensersatzhaftung, und des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Fracht- und Speditionsverträge.

Welche gesetzlichen Regelungen geltend für die Haftung von Eisenbahnen?

Erfüllt ein Eisenbahnunternehmen seine vertraglichen Pflichten nicht oder verursacht ein Eisenbahnunternehmen einen Unfall bzw. Schaden, so gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die vertragliche Haftung (z.B. § 280 BGB) und die deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB). Die Haftung für eine vertragliche Pflichtverletzung und außerhalb von Verträgen setzt grundsätzlich ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus. Außerdem haften Eisenbahnen verschuldensunabhängig aufgrund der Regelungen der Gefährdungshaftung des Haftpflichtgesetzes (HaftPflG) für Schäden, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen; diese Gefährdungshaftung ist der Höhe nach begrenzt und gilt auch für die Haftung der Eisenbahnen untereinander. Im Rahmen der Haftung spielt auch die nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung (Arbeitnehmer haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt) eine bedeutende Rolle.

Welche Tätigkeiten erbringt ein Rechtsanwalt, der auf das Eisenbahnrecht spezialisiert ist?

Ein Rechtsanwalt, der auf Eisenbahnrecht spezialisiert ist, ist hauptsächlich mit der Sachbearbeitung von Eisenbahnunfällen zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Vertretung der Eisenbahnen und deren Personale gegenüber den Ermittlungsbehörden (z.B.: Staatsanwaltschaft, Bundespolizei, Landespolizei, Eisenbahn-Bundesamt, Landeseisenbahnaufsichtsbehörde, Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung) beschäftigt. Zur Aufklärung der Ursachen von Eisenbahnunfällen muss der Rechtsanwalt über technische und eisenbahnbetriebliche Grundkenntnisse verfügen, wobei häufig eine Kooperation mit Eisenbahnsachverständigen erforderlich ist. Außerdem gestaltet der Rechtsanwalt für Eisenbahnrecht Verträge und zieht Forderungen der Eisenbahnen ein. Zudem berät der Rechtsanwalt für Eisenbahnrecht die Eisenbahnen umfassend in allen Bereichen des Eisenbahnrechts. Zu den Haupttätigkeiten eines Rechtsanwalts für Eisenbahnrecht gehört selbstverständlich auch die Vertretung der Eisenbahnen in Klageverfahren. Zudem muss ein Rechtsanwalt für Eisenbahnrecht die rasante Entwicklung des Eisenbahnrechts durch häufige Änderungen der Gesetze und Verordnungen sowie der Regelwerke der Eisenbahnen kennen und hierzu Fachtagungen, Seminare und Newsletter anbieten, um seine Mandanten rechtzeitig und sachkundig über Neuerungen des Eisenbahnrechts informieren zu können.
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