Eisenbahnrecht

Die Bahnreform

Das Eisenbahnrecht hat sich seit der Bahnreform im Jahre 1994 rasant weiterentwickelt. Durch die Liberalisierung des europäischen Schienenverkehrs wurden die Staatsbahnen in Wirtschaftsunternehmen umgewandelt und der Schienenmarkt für Privatbahnen geöffnet. Der Staat hat heute nur noch Aufsichtsfunktion, ist aber Eigentümer der Deutsche Bahn AG (DB AG). Daher unterscheidet man heute zwischen bundeseigenen Eisenbahnen (DB AG) und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Privatbahnen). Die Grundlage des Eisenbahnrechts sind Bestimmungen des Grundgesetzes und das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).

Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur
Jeder Unternehmer kann heute unter den Voraussetzungen des AEG ein Eisenbahnunternehmen gründen. Eisenbahnunternehmen unterscheiden sich in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU). Weiterhin wird unterschieden zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen teilen sich ein in Betreiber der Schienenwege (BdS) und in Betreiber von Serviceeinrichtungen (BvS).

Die Vorschriften

Die Art des Eisenbahnunternehmens entscheidet danach, welche Anforderungen an das Eisenbahnunternehmen gestellt werden. Neben dem AEG existiert ein Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und untergesetzlichen Vorschriften (z.B.: Konzernrichtlinien der DB AG und Vorschriften des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen [VDV[), die es den Eisenbahnunternehmen erschweren, im praktischen Alltag den Überblick zu behalten. Eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften findet sich auf der Homepage des Eisenbahnbundesamtes, auch zum Download: http://www.eba.bund.de/DE/SubNavi/Recht/GesetzeRegelwerk/Eisenbahnrecht/eisenbahnrecht_node.html

Unsere Leistungen

Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei seit vielen Jahren spezialisiert im Eisenbahnrecht tätig und verfügen über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um ein Eisenbahnunternehmen zu gründen und zu beraten. Wir betreuen unsere Mandanten in der Gründungsphase in den zahlreichen und aufwendigen Genehmigungsverfahren. So betreuen wir unsere Mandanten bei der Beantragung der Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung und Aufstellung des Sicherheitsmanagementsystems. Wir gestalten die erforderlichen Verträge, um Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreiben zu können. Wir sorgen im Streitfall für einen diskriminierungsfreien Zugang zum Schienennetz oder die Erhaltung eines Gleisanschlusses. Bei Eisenbahnunfällen übernehmen wir für unsere Mandanten das komplette Schadensersatzmanagement. In Streitfällen erstellen wir Gutachten zu allen Eisenbahnrechtsfragen.

Beispielhafte Leistungen:

  • Gestaltung von Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverträgen, Schienennetz-Benutzungsbedingungen, Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, Gleisanschlussverträgen, Einstellungsverträgen, Eisenbahninfrastrukturbedienungsverträgen, Eisenbahninfrastrukturpachtverträgen, Arbeitsverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Allgemeiner Vertrag über die Verwendung von Güterwagen (AVV);
  • Beantragung von Genehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen und Erstellung der Sicherheitsmanagementsysteme;
  • Trassenpreismanagement und Durchsetzung des Netzzugangsrechts Schadensersatz- bzw. Unfallmanagement;
  • Forderungseinzug;
  • Gutachten zu Eisenbahnunfällen, zum Eisenbahnkreuzungsrecht, zum Wettbewerbs- bzw. Netzzugangsrecht, zum Status bzw. Grundstücksrecht von Eisenbahninfrastrukturen.

Spezielles

Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung!
Am 31.12.2008 lief die Frist zur Beantragung der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung ab. Derzeit besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, weil das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Eisenbahnbundesamt keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Qualität und der Quantität der Antragsunterlagen aufstellen! Wir beraten Eisenbahnunternehmen bei der Erstellung der Antragsunterlagen und stehen unseren Mandanten für erste Informationen zur Verfügung!

SNB und NBS!

Öffentliche Betreiber von Schienenwegen sind verpflichtet, Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Öffentliche Betreiber von Serviceeinrichtungen sind verpflichtet, Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen zu veröffentlichen. Viele Eisenbahninfrastrukturunternehmen verfügen nicht über Benutzungsbedingungen, die der aktuellen Rechtslage angepasst sind. Die Bundesnetzagentur geht gegenwärtig dazu über, auch die Benutzungsbedingungen kleinerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu überprüfen. Wir beraten Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Erstellung der Benutzungsbedingungen und stehen unseren Mandanten für erste Informationen zur Verfügung!

Schulungen zu allen Fragen des Eisenbahnrechts!

Wir bieten unseren Kunden auf Anfrage In-House-Seminare zu allen Fragen des Eisenbahnrechts an. Inhalt, Zeit, Ort und Preis nach Vereinbarung!

Themenbeispiele:

I. Bahnreform
II. Allgemeines Eisenbahngesetz:
Der Weg von der Staatsbahn zur Privatbahn und zu einem funktionierenden Wettbewerb Grundlegende Begrifflichkeiten, Eisenbahnaufsicht, Genehmigungspflicht, Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung und Eisenbahnbetriebsleiter (Sicherheitsmanagementsystem), Stilllegung von Eisenbahninfrastrukturen, Gleisanschlussrecht, Die Regulierung des Wettbewerbs durch die Bundesnetzagentur,Halter von Eisenbahnfahrzeugen
III. Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Der Weg von der Trassenanmeldung zum Fahrplan,Schienennetz-Benutzungsbedingungen, Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
IV. Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-Verordnung, Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung,Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Die Technik der Eisenbahnen

V. Die Landeseisenbahngesetze
Das Verhältnis von Bundes- und Landeseisenbahnrecht

VI. Die Haftung von Eisenbahnen
Das Verhältnis von vertraglicher-, gesetzlicher und Gefährdungshaftung

VII. Notfallmanagement, Strafrecht und Bahnpolizeirecht
Das Worst-Case-Zenario, Zuständigkeiten und Handlungsempfehlungen

VIII. Sonstige Themen
Allgeminer Vertrag über die Verwendung von Güterwagen (AVV),
Die Rolle des Eisenbahnbetriebsleiters im Unternehmen,
Haftungsfalle Arbeitnehmerüberlassung,
Der Umgang von Triebfahrzeugführern und Kundenbetreuern mit Fahrgästen unter zivil- und strafrechtlichen Aspekten,
Die Verkehrssicherungspflicht an Bahnübergängen